Betriebliche Altersversorgung

Betriebliche Altersversorgung

Eine gesetzliche Altersrente ist zwar sicher, aber sicher auch zu wenig. Kaum jemand kann mit der Rente vom Staat allein seinen Lebensabend bestreiten. Wer es trotzdem muss, ist oft arm dran. Deshalb hat sich die Idee von drei Säulen der Altersversorgung durchgesetzt. Die bestehen aus gesetzlicher, privater und betrieblicher Vorsorge. Jede dieser drei Säulen hat ihre eigene Geschichte, und für jede gelten spezielle Vorschriften und steuerliche Regeln. Hier geht es um die betriebliche Altersversorgung“ (bAV).

Sie haben bereits eine bAV eingerichtet? Das ist gut! Vergessen Sie aber nicht, die Versorgung von Zeit zu Zeit zu überprüfen und bei Bedarf neu zu justieren. Oft ist es sinnvoll, betriebliche Versorgungsverpflichtungen auf einen externen Träger auszulagern. Wir beraten Sie und Ihr Unternehmen zu den Details.

Heute haben über die Hälfte aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten Ansprüche aus einer bAV. Am besten versorgt sind Mitarbeiter*innen in Großbetrieben sowie in bedeutenden und gewerkschaftlich gut organisierten Branchen wie Metall- und Chemieindustrie. In Kleinbetrieben hingegen ist die Rente vom Chef oft noch Mangelware. Dabei hat schon seit 2002 jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf bAV – zumindest, wenn er den Beitrag aus seinem Einkommen finanziert („Entgeltumwandlung“). Doch obwohl die bAV viele Vorteile bietet, zum Beispiel Steuerförderung, macht noch längst nicht jeder davon Gebrauch.

Wer bezahlt die bAV?

In der klassischen Variante übernimmt der Arbeitgeber den Beitragsaufwand. Er übernimmt damit soziale Verantwortung und erhöht seine Chancen, geeignete Mitarbeiter zu finden und langfristig an das Unternehmen zu binden. Bei Entgeltumwandlung finanziert der Arbeitnehmer seine Versorgung, indem er einen Teil seines Bruttoeinkommens für die bAV einsetzt. Selbstverständlich sind auch Mischformen möglich. Der Arbeitgeber kann zum Beispiel eingesparte Lohnnebenkosten in die Versorgung einbringen. Für Verträge, die seit 2019 abgeschlossen werden, ist das sogar Pflicht. Manche Tarifverträge erlauben auch, vermögenswirksame Leistungen zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung einzusetzen.

Mehr fürs Geld

Für Arbeitnehmer lohnt sich auch die Entgeltumwandlung, weil sie während ihres Arbeitslebens Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung sparen. Erst die späteren Leistungen werden besteuert. Dann ist der individuelle Steuersatz meistens niedriger als in der aktiven Zeit. Finanziert der Arbeitnehmer seinen Vertrag, geht er übrigens kein Risiko ein: Er hat ab Beginn einen unverfallbaren Anspruch auf die Leistungen.

Formen der Versorgung („Durchführungswege“)

Das Gesetz kannte seit 2002 fünf verschiedene Formen der bAV („Durchführungswege“). Jede hat ihre Vorteile und Besonderheiten. Im Jahr 2018 ist mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz ein sechster Durchführungsweg hinzugekommen. Die dazu passenden Versicherungsmöglichkeiten sind bislang aber kaum zu finden. Welche Form der bAV für Sie am besten geeignet ist, zeigt erst die individuelle Beratung. Wenn Sie sich vorab einen Überblick zu den Möglichkeiten verschaffen wollen, lesen Sie einfach weiter. Im Folgenden stellen wir Ihnen die Durchführungswege vor.

Direktversicherung

Die Direktversicherung ist in Deutschland die bekannteste Variante für die betrieblichen Altersversorgung und zudem am weitesten verbreitet. Gerade kleinere und mittelständische Unternehmen haben sich dafür entschieden. Die Firma versichert den Arbeitnehmer, der aus dem Vertrag begünstigt ist. Die Anwartschaft auf Versorgungsleistungen wird unverfallbar, wenn die Versorgungszusage mindestens drei Jahre lang besteht und der Arbeitnehmer 21 Jahre oder älter ist. Der begünstigte Höchstbeitrag richtet sich nach der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und bleibt steuer- und sozialversicherungsfrei. Die späteren Leistungen müssen versteuert werden. Im Rahmen einer Direktversicherung können auch Hinterbliebenenleistungen und Leistungen bei Berufsunfähigkeit versichert werden. Wir ermitteln gern gemeinsam mit Ihnen Ihre individuellen Möglichkeiten und Vorteile.

Betriebsrentenstärkungsgesetz und Sozialpartnermodell

Der Staat fördert die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung. Noch aber bleibt die Versorgung hinter den Erwartungen zurück. Um noch mehr Beschäftigte und deren Arbeitgeber zu erreichen, ist im Januar 2018 das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft getreten. Es soll insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in kleinen und mittelgroßen Firmen häufiger über den Betrieb vorsorgen. Dafür wurden zahlreiche Anreize geschaffen. Zu den wichtigsten Neuerungen gehören die Ausweitung der Steuerbegünstigung und eine Förderung für Geringverdiener (Einkommen bis 2.200 Euro im Monat) durch Steuerzuschüsse an den Betrieb. Außerdem wurde die Riester-Grundzulage von 154 auf 175 Euro im Jahr erhöht und die Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner („Doppelverbeitragung“) fällt für Riesterverträge weg.

Für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds gilt: Wenn der Arbeitgeber durch Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart, muss er seinen Vorteil seit 2019 pauschal mit 15 Prozent als Zuschuss zum Beitrag weitergeben. Das gilt für neu abgeschlossene Verträge. Bei bestehenden Verträgen greift die Vorschrift erst ab dem Jahr 2022.

Informationen für Arbeitnehmer

Betriebliche Altersversorgung lohnt sich. Sie hilft, sich den verdienten Ruhestand auch leisten zu können. Seit 2002 haben Arbeitnehmer sogar einen Rechtsanspruch auf bAV. Dieser gilt auch für Teilzeitkräfte und geringfügig Beschäftigte. Ihr Arbeitgeber übernimmt die Abwicklung und ist Vertragspartner. Er leitet auch den Beitrag weiter, unabhängig davon, wer ihn finanziert.
Viele Arbeitgeber beteiligen sich am Beitrag. Seit 2019 ist das für Neuverträge - soweit der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge spart - sogar Pflicht. Bei bestehenden Verträgen greift diese Regelung ab 2022. In einigen Branchen haben sich die Unternehmen schon früher in Tarifverträgen verpflichtet, einen Zuschuss zur betrieblichen Altersversorgung ihrer Beschäftigten zu zahlen. Bei Elternzeiten oder längerer Krankheit können Sie Ihre betriebliche Versorgung aus eigenen Mitteln weiterführen. In diesen Fällen sollten Sie vorher unsere Beratung in Anspruch nehmen. Die bei einem früheren Arbeitgeber erworbenen Ansprüche können Sie im Regelfall zum neuen Chef mitnehmen. Ihre betrieblichen Versorgungsansprüche sind im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers geschützt und gehen auch bei einem Konkurs des Arbeitgebers nicht verloren.

Informationen für Arbeitgeber

Eine betriebliche Altersversorgung lohnt sich – nicht nur für Ihre Beschäftigten, sondern auch für Ihren Betrieb. Sie hilft Ihnen auf der Suche nach neuen Mitarbeitern und trägt dazu bei, die vorhandenen stärker an Ihr Unternehmen zu binden. Die bAV ist also ein wirksames Instrument gegen den Arbeitskräftemangel von heute. Sie hilft Ihnen, Ihre Attraktivität als Arbeitgeber zu stärken. Darüber hinaus werden Sie Ihrer sozialen Verantwortung gegenüber Ihren Beschäftigten gerecht. Abgesehen davon: Arbeitnehmer haben auch einen Rechtsanspruch auf betriebliche Altersversorgung, wenn sie den Beitrag selbst finanzieren („Entgeltumwandlung“).
Betriebliche Altersversorgung kann ausgelagert werden. Dann sinkt der Verwaltungsaufwand und geht oft gegen Null. Zudem kann die bAV bilanzneutral gestaltet werden. Gewähren Sie Beschäftigten mit niedrigen Einkommen („Geringverdiener“, bis 2.200 Euro im Monat) eine bAV, erhalten Sie einen Steuerzuschuss vom Staat. Ist Entgeltumwandlung vereinbart, tragen die Beschäftigten den wirtschaftlichen Aufwand allein. Arbeitgeber müssen nur ihre Sozialversicherungsersparnis weitergeben. Das betrifft seit 2019 neu abgeschlossene Verträge. Im Bestand greift die Vorschrift ab 2022.



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